Juni 2020: Gutachten zu den energetischen Sanierungen wird bekannt

Wir durften ein gerichtlich bestelltes Gutachten zu den energetischen Sanierungen einsehen

Es wurde im Verlauf von Gerichtsverhandlungen gegen die Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen des Vorbesitzers vor Gericht die Möglichkeit geprüft, dass die Baumaßnahmen in den sanierten Wohnblöcken fehlerhaft ausgeführt wurden. Dazu hatte das Amtsgericht Köpenick bereits am 20.3.2018 einen technischen Gutachter bestellt und ihm verschiedene Fragen aufgegeben, die der Gutachter mit Schreiben vom 29. Mai 2020 zusammenfassend folgendermaßen beantwortete:

Frage 1a

Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptungen der Klägerin, sie habe an dem Gebäudekomplex Venusstraße 20, 22, 24, 26 in 12524 Berlin nachstehende Modernisierungsarbeiten mit nachstehenden Erfolgen durchführen lassen:

Wärmedämmung der Fassaden einschließlich aller Dehn- und Setzfugen durch Auftragen von Hochleistungsdämmputz, durch Auftragen von keramischer Endbeschichtung sowie durch Isolierung der Fensterfugen mit dem Erfolg der Reduzierung des Wärmedurchgangswerts der Fassade von 0,9 W/(m²K) auf 0,6 W/(m²K) .

Antwort

Nein, entsprechend den Erläuterungen im Abschnitt 4.1 dieses Gutachtens und den in der Anlage l durchgeführten Berechnungen kann lediglich von einer Verbesserung des Wärmedurchgangskoeffizienten der Fassade des Gebäudes von UBestand - 0,57 W/(m²K) auf UMod. = 0,44 W/(m²K) ausgegangen werden.

Erläuterung: die Fassaden hatten also bereits VOR Beginn der "Modernisierung" einen BESSEREN Wärmedämmwert, als der Bauherr mit der Maßnahme erzielen wollte. Das Ziel war also ohne jede Anstrengung schon übererfüllt. Wie nennt man das? Und dadurch kann es natürlich niemals zu Heizkosteneinsparungen in merklicher Höhe kommen. Ausserdem dürfte die Isolierung der Fensterfugen eine Reparatur und keine Modernisierung gewesen sein...

Frage 1b

Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptungen der Klägerin, sie habe an dem Gebäudekomplex Venusstraße 20, 22, 24, 26 in 12524 Berlin nachstehende Modernisierungsarbeiten mit nachstehenden Erfolgen durchführen lassen:

Wärmedämmung des Daches durch Aufbringung einer hochdämmenden Vapreflex-Folie mit dem Erfolg der Reduzierung des Wärmedurchgangswertes des Daches von 0,62 W/(m²K) auf 0, 1 W/(m²K) .

Antwort

Nein, entsprechend den Ausführungen im Abschnitt 4.2 dieses Gutachtens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass vorliegend eine für den Heizwärmebedarf des Gebäudes relevante Verbesserung der Wärmedämmung des Daches ausgeführt wurde.

Erläuterung: Wenn das Dach bereits mit einer Mineralwolleschicht von 30 cm Dicke (!) isoliert ist (wie aus den Bauplänen und dem Energieverbrauchszeugnis des Hauses hervorgeht), KANN eine 1,8 mm dicke Vapreflexfolie nur einen unmessbar kleinen Einsparungseffekt bringen. Das git auch für die gleiche Folie im Keller, der bereits mit 18 cm Mineralwolle isoliert ist:

Frage 1c

Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptungen der Klägerin, sie habe an dem Gebäudekomplex Venusstraße 20, 22, 24, 26 in 12524 Berlin nachstehende Modernisierungsarbeiten mit nachstehenden Erfolgen durchführen lassen:

Wärmedämmung des Kellers durch Aufbringung einer hochdämmenden Vapreflex-Folie mit dem Erfolg der Reduzierung des Wärmedurchgangswertes des Kellers von 0,97 W/(m²K) auf 0, 17 W/(m²K).

Antwort

Nein, entsprechend den zur Verfügung gestellen Unterlagen wurde im Bereich der Kellerdecke keine Vapreflex-Folie eingebaut. Ob andere Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung ausgeführt wurden, konnte mangels Zugänglichkeit anlässlich des Ortstermins nicht überprüft werden.

 

Frage 2a

Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptungen der Beklagten für den Fall des Beweises zu 1.a), die Fassaden seien zuvor instandsetzungsbedürftig gewesen.

Soweit die Sachverständigen zu 2. Instandsetzungsrückstände feststellen können, werden Sie gebeten, die durch etwaige Modernisierungen insoweit ersparten Aufwendungen zu schätzen.

Antwort

Da keinerlei Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, anhand derer der Zustand der Fassaden vor Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen hätte nachvollzogen werden können, ist eine Beurteilung der Instandsetzungsbedürftigkeit der Fassaden vor Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen nicht möglich.

Erläuterung: Wenn der Bauherr schon selbst ganz stolz für sich in Anspruch nimmt, die Fensterfugen abzudichten, soll da keine Instandsetzungsbedürftigkeit gewesen sein?

Zusammenfassung:

Diese "energetische Modernisierung" wird also vom Gutachter im Wesentlichen als unwirksam - sprich sinnlos - eingeschätzt. Das ist unsere Position, seitdem wir an Hand der Heizkostenabrechnungen verfolgen konnten, wie der Heizenergieverbrauch nach der sogenannten Modernisierung anstieg, statt zu sinkenWenn sich ausserdem noch herausstellt, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizanlage nicht oder falsch vorgenommen wurde (aber in der Modernisierungsabrechnung bezahlt wurde), können die Mieter auch die durch die falsche Einstellung der Heizanlage hervorgerufenen Mehrkosten bei der Heizung zurückfordern. Daher empfiehlt es sich, allen Heizkostenabrechnungen zu widersprechen und sie vom Mieterverein o.ä. überprüfen zu lassen. Auch wenn Erstattungen erfolgt sind, können sich diese möglicherweise noch deutlich erhöhen.

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